CE-Kennzeichnung für Roboter-Installationen — Maschinenrichtlinie, Risikobeurteilung und wer haftet
„Brauchen wir für den Roboter eine neue CE-Kennzeichnung, wenn wir ihn integrieren?" — Diese Frage stellen Herr Müller und vergleichbare KMU-Betreiber regelmäßig, weil die Antwort kontraintuitiv ist: Ja, und die Verantwortung liegt in der Regel beim Integrator oder — wenn kein Integrator beauftragt wird — beim Betreiber selbst. Dieser Ratgeber erklärt den Rechtsrahmen, den typischen Ablauf und gibt Kostenschätzungen, die als Orientierung dienen können.
Auf dieser Seite
- 1. Was CE-Kennzeichnung für Roboter bedeutet
- 2. Rechtsrahmen: Maschinenrichtlinie und neue Maschinenverordnung
- 3. Unvollständige Maschine vs. Gesamtanlage
- 4. Wer ist CE-verantwortlich? Integrator vs. Betreiber
- 5. Typischer Ablauf der Konformitätsbewertung
- 6. Technische Dokumentation — Mindestinhalt
- 7. Kostenkorridor (Schätzung/unbestätigt)
- 8. Häufige Fragen
1. Was CE-Kennzeichnung für Roboter-Installationen bedeutet
Das CE-Zeichen ist kein Qualitätslabel, sondern eine Konformitätserklärung des Herstellers gegenüber den einschlägigen EU-Richtlinien und -Verordnungen. Es signalisiert: Die Maschine oder Anlage erfüllt die in Europa geltenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen.1
Für Roboter-Installationen im Industriebereich ist die zentrale Rechtsgrundlage die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 20. Januar 2027) und deren Nachfolger, die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Daneben können je nach Anlage weitere Richtlinien greifen, etwa die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), die EMV-Richtlinie (2014/30/EU) oder die ATEX-Richtlinie (2014/34/EU, bei explosionsgefährdeten Bereichen).2
Entscheidend für KMU: Ein gekaufter Roboterarm kommt bereits mit einem Konformitätsdokument — allerdings in der Regel als unvollständige Maschine. Die CE-Kennzeichnung für die fertige Gesamtanlage muss separat erfolgen.
2. Rechtsrahmen: Maschinenrichtlinie und neue Maschinenverordnung
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bis 19. Januar 2027)
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit 2009 in Kraft und definiert die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Roboter-Installationen ist Artikel 2 (Definition „Maschine" und „unvollständige Maschine") und Anhang I (grundlegende Anforderungen) besonders relevant.1
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — ab 20. Januar 2027
Die Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt die Richtlinie 2006/42/EG und gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich.2 Wesentliche Neuerungen:
- Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar — keine nationale Umsetzung nötig.
- Erweiterte Anforderungen an Cybersicherheit und Software.
- Neue Hochrisiko-Kategorien (Anhang I der Verordnung) mit strengeren Konformitätsbewertungsverfahren.
- Digitale Betriebsanleitung und Konformitätserklärung werden ermöglicht.
Während der Übergangsfrist (bis 19. Januar 2027) können Hersteller und Integratoren wahlweise nach alter Richtlinie oder neuer Verordnung vorgehen. Für Projekte mit längeren Vorlaufzeiten empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob die neue Verordnung zu beachten ist.
Harmonisierte Normen
Die grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Für Roboter sind insbesondere relevant:
- EN ISO 10218-1 und -2: Sicherheitsanforderungen für Industrieroboter (Roboter selbst und Robotersysteme/Integration)
- EN ISO 12100: Risikobeurteilung und Risikominderung für Maschinen
- ISO/TS 15066: Kollaborierende Roboter (MRK-Anwendungen) — mehr dazu im Ratgeber MRK-Sicherheit
Die Verwendung harmonisierter Normen ist freiwillig, begründet aber eine Konformitätsvermutung gegenüber den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. In der Praxis weichen Integratoren selten davon ab.3
3. Unvollständige Maschine vs. Gesamtanlage — ein entscheidender Unterschied
Hier liegt der häufigste Irrtum in der Praxis:
| Produkt | Dokument | CE-Zeichen? | Verantwortung |
|---|---|---|---|
| Roboterarm des Herstellers (z. B. Universal Robots UR10e) | Einbauerklärung (Anhang II B der Maschinenrichtlinie) | Nein — explizit unvollständige Maschine | Roboterhersteller |
| Fertige Roboterzelle / Gesamtanlage (Roboter + Greifer + Steuerung + Schutzeinrichtungen + Programm) | EG-Konformitätserklärung (Anhang II A) | Ja — CE-Pflicht | Integrator oder Betreiber (als Inverkehrbringer der Gesamtanlage) |
Der Roboterhersteller liefert mit dem Roboterarm eine sogenannte Einbauerklärung — er bescheinigt, dass die unvollständige Maschine die anwendbaren grundlegenden Anforderungen erfüllt und erst nach dem Einbau in eine Gesamtmaschine in Betrieb genommen werden darf.1 Wer dann die vollständige Roboterinstallation in Betrieb nimmt, wird zum „Hersteller der Gesamtmaschine" im Sinne der Richtlinie — unabhängig davon, ob er die Einzelkomponenten selbst gebaut hat.
4. Wer ist CE-verantwortlich? Integrator vs. Betreiber
Die CE-Verantwortung für die Gesamtanlage trägt grundsätzlich derjenige, der die Maschine erstmals in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.1 In der Praxis gibt es zwei Konstellationen:
Konstellation A: Beauftragter Systemintegrator
Ein Systemintegrator plant, baut und liefert die Roboteranlage schlüsselfertig. Er übernimmt die CE-Kennzeichnung, erstellt die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung. Der Betreiber nimmt die fertig CE-gekennzeichnete Anlage in Betrieb.
Wichtig: Die Übertragung der CE-Verantwortung muss vertraglich klar geregelt sein. Fehlt diese Regelung, kann bei einem Unfall strittig werden, wer für Mängel der Risikobeurteilung haftet.
Konstellation B: Betreiber baut selbst oder lässt intern umbauen
Baut ein KMU-Betreiber die Anlage selbst zusammen — oder lässt er wesentliche Änderungen an einer bereits CE-gekennzeichneten Anlage vornehmen — wird er zum Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie und trägt die volle CE-Verantwortung. Das gilt auch dann, wenn alle Einzelkomponenten bereits mit CE versehen sind.
Als „wesentliche Änderung", die eine neue CE-Bewertung auslöst, gilt nach allgemeiner Auslegung u. a.: Änderung der Steuerung, neues Werkzeug/Greifer mit verändertem Gefährdungsprofil, Änderung der Schutzeinrichtungen oder Erweiterung des Roboterprogramms in sicherheitsrelevanten Bereichen.4
Betreiberpflichten nach CE
Auch wenn ein Integrator die CE-Kennzeichnung übernimmt, bleibt der Betreiber verantwortlich für:
- Betrieb gemäß Betriebsanleitung
- Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Regelmäßige Prüfungen (z. B. gemäß DGUV-Vorschriften)
- Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
5. Typischer Ablauf der Konformitätsbewertung
Für die meisten Roboter-Installationen ist keine externe Prüfstelle (benannte Stelle / Notified Body) zwingend — die Konformitätsbewertung kann der Integrator oder Betreiber selbst durchführen (sogenanntes internes Konformitätsbewertungsverfahren). Ausnahmen gelten für bestimmte Hochrisiko-Maschinentypen aus Anhang IV der Maschinenrichtlinie (bzw. Anhang I der neuen Maschinenverordnung).1
-
Anwendbare Richtlinien und Normen bestimmen
Welche EU-Richtlinien greifen? (Maschinen-, Niederspannungs-, EMV-Richtlinie?) Welche harmonisierten Normen decken die Anwendung ab? -
Risikobeurteilung nach EN ISO 12100
Systematische Erfassung und Bewertung aller Gefährdungen an der Anlage: mechanische, elektrische, thermische, ergonomische Gefahren, Gefährdung durch unerwartetes Anlaufen etc. Die Risikobeurteilung ist kein einmaliges Dokument, sondern ein iterativer Prozess — Risiken werden identifiziert, bewertet, Maßnahmen definiert und die Restrisiken bewertet.3 -
Schutzmaßnahmen konstruktiv und steuerungstechnisch umsetzen
Ergebnis der Risikobeurteilung sind konkrete Maßnahmen: Abschrankungen, Lichtschranken, sichere Überwachungsfunktionen (z. B. sicherheitsgerichtete Steuerung nach EN ISO 13849), Not-Halt-Kreise etc. -
Technische Dokumentation zusammenstellen
Gesamtzeichnungen, Schaltpläne, Stücklisten, Risikobeurteilung, verwendete Normen, Prüfberichte, Betriebsanleitung (Sprache des Anwenderlandes). -
EG-Konformitätserklärung ausstellen
Der CE-Verantwortliche unterzeichnet die Konformitätserklärung (Anhang II A der Maschinenrichtlinie). Diese muss mit der Maschine mitgeliefert werden. -
CE-Kennzeichnung anbringen
Das CE-Zeichen wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft an der Maschine angebracht. Mindesthöhe: 5 mm gemäß Anhang III der Maschinenrichtlinie.
6. Technische Dokumentation — Mindestinhalt
Die technische Dokumentation muss nicht bei der Behörde eingereicht werden, aber für mindestens zehn Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum aufbewahrt und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können.1
Pflichtbestandteile gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Gesamtzeichnung und Zeichnungen der Steuerkreise
- Vollständige Zeichnungen mit Berechnungen, Prüfergebnissen etc.
- Risikobeurteilung (Dokumentation des iterativen Prozesses)
- Liste der angewandten Normen und Spezifikationen
- Technische Berichte oder Prüfzertifikate
- Exemplar der Betriebsanleitung
- Exemplar der Einbauerklärungen der eingesetzten unvollständigen Maschinen
- Exemplar der EG-Konformitätserklärung
In der Praxis bedeutet das für eine typische Cobot-Zelle: Die Einbauerklärung des Roboterherstellers wird in die eigene Dokumentation integriert. Gleiches gilt für Sicherheitsbauteile wie Lichtvorhänge oder Schaltmatten, sofern diese Anhang-IV-Bauteile sind.
7. Kostenkorridor (Schätzung/unbestätigt)
Hinweis A1: Die folgenden Zahlen sind Schätzkorridore/unbestätigt. Sie basieren auf allgemeinen Marktbeobachtungen und öffentlich zugänglichen Brancheninformationen, nicht auf verifizierten Studien oder Datenerhebungen. Tatsächliche Kosten hängen stark von Anlagenkomplexität, Branche, Region und dem beauftragten Integrator ab. Holen Sie immer mehrere Angebote ein.
| Leistung | Schätzkorridore | Anmerkung |
|---|---|---|
| Risikobeurteilung durch Integrator (einfache Cobot-Zelle) | ca. 2.000–8.000 EUR (Schätzung/unbestätigt) | Meist im Gesamtpreis der Integration enthalten oder separat ausgewiesen |
| Risikobeurteilung durch externen CE-Berater / Sachverständigen | ca. 1.500–6.000 EUR (Schätzung/unbestätigt) | Sinnvoll zur Zweitmeinung oder wenn Betreiber selbst CE verantwortet |
| Technische Dokumentation (Erstellung durch Integrator/Dienstleister) | ca. 1.000–4.000 EUR (Schätzung/unbestätigt) | Oft im Integrationspaket; komplex bei großen Anlagen deutlich höher |
| Einschaltung einer benannten Stelle (Notified Body), z. B. TÜV, DEKRA | ca. 3.000–15.000+ EUR (Schätzung/unbestätigt) | Nur bei Anhang-IV-Maschinen zwingend; bei einfachen Cobots meist nicht erforderlich |
| Gesamtmehrkosten CE für typische einfache Cobot-Integration | ca. 3.000–12.000 EUR (Schätzung/unbestätigt) | Wenn seriöser Integrator beauftragt; Risikobeurteilung und Doku inklusive |
Zur Gesamtkosten-Einschätzung einer Roboter-Integration — inklusive CE-Prozess, Schulung und laufenden Kosten — nutzen Sie den TrueCost-Report. Für die erste Orientierung beim Budgetrahmen eignet sich der Kaufberater.
8. Häufige Fragen
Muss ich als Betreiber einen Integrator beauftragen, oder kann ich die CE selbst durchführen?
Rechtlich können Sie als Betreiber die CE-Kennzeichnung selbst durchführen, wenn Sie über das nötige sicherheitstechnische Know-how verfügen (oder intern darüber verfügen). In der Praxis empfehlen Berufsgenossenschaften und Fachverbände, für die Risikobeurteilung einen qualifizierten Sicherheitsingenieur oder zertifizierten Integrator einzubeziehen — nicht aus rechtlicher Pflicht, sondern weil das Haftungsrisiko bei einem Arbeitsunfall erheblich ist. Mehr zu Integratorauswahl und -leistungen im Ratgeber Systemintegrator.
Unser Cobot hat doch bereits CE vom Hersteller — reicht das nicht?
Nein. Der Roboterhersteller liefert eine Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine. Die CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung für die fertige Gesamtinstallation (Roboter + Greifer + Steuerung + Schutzeinrichtungen + Programm) muss separat erstellt werden.
Was passiert, wenn wir nachträglich den Greifer wechseln?
Ein Greiferwechsel kann eine „wesentliche Änderung" darstellen, die eine erneute Bewertung der Risikobeurteilung auslöst — insbesondere wenn sich das Gefährdungsprofil verändert (Greifkraft, Geometrie, Gewicht, Stoff). Im Zweifelsfall sollten Sie die Risikobeurteilung aktualisieren und dokumentieren. Ein formell neues CE-Verfahren ist nicht immer erforderlich, wenn die Änderung innerhalb der dokumentierten Grenzen des ursprünglichen CE-Prozesses bleibt.4
Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230?
Verbindlich ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin kann weiterhin nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgegangen werden. Projekte mit längerem Vorlauf sollten die Übergangsregelung und mögliche Anforderungen der neuen Verordnung frühzeitig prüfen.2
Brauche ich für ein Pilotprojekt auch CE?
Ja. Sobald ein Robotersystem im Produktivbetrieb oder auch nur versuchsweise mit Mitarbeitern betrieben wird, gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Ausnahmen gibt es nur für reine Forschungsanlagen unter vollständiger Absperrung ohne Personenkontakt — und selbst dort gelten Arbeitsschutzpflichten. Mehr zur Projektstruktur im Ratgeber Pilotprojekt Robotik.
Weiterführende Ratgeber
- MRK-Sicherheit & ISO/TS 15066 — Sicherheitsanforderungen bei kollaborierenden Anwendungen
- Risikobeurteilung Schritt für Schritt — Fünf Schritte nach EN ISO 12100 mit Kostenkorridor für externe Gutachter
- ISO 10218 & ISO/TS 15066 für Betreiber — Was die Normen konkret für Ihr KMU bedeuten, Abnahme-Protokoll, Konsequenzen bei Nichtkonformität
- Pilotprojekt Robotik — Wie ein strukturiertes Pilotprojekt aufgesetzt wird
- Systemintegrator auswählen — Worauf es bei der Integrator-Auswahl ankommt
- IT-Sicherheit & Datenschutz bei vernetzten Robotern und Cobots — was KMU bei Netzwerkanbindung und Datenschutz beachten sollten
- TrueCost-Report — Gesamtkosten einer Roboter-Integration realistisch kalkulieren
- Kaufberater — Welcher Roboter passt zur Aufgabe und zum Budget?
- Europäische Kommission / EUR-Lex — Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen (Maschinenrichtlinie), konsolidierte Fassung. Definiert unvollständige Maschine (Art. 2), CE-Kennzeichnungspflicht (Anhang I), EG-Konformitätserklärung (Anhang II), Einbauerklärung (Anhang II B), technische Dokumentation (Anhang VII). EUR-Lex: Richtlinie 2006/42/EG. Gültig bis 19. Januar 2027.
- Europäische Kommission / EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung), in Kraft getreten 14. Juli 2023, anwendbar ab 20. Januar 2027. Neue Hochrisiko-Kategorien (Anhang I), Cybersicherheitsanforderungen, digitale Konformitätsdokumente. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230. Anwendungsdatum vor jeder konkreten Planung tagesaktuell prüfen.
- International Organization for Standardization — EN ISO 12100:2010 Safety of machinery — General principles for design — Risk assessment and risk reduction. Grundnorm für die iterative Risikobeurteilung: Gefährdungsidentifikation, Risikoschätzung, Risikobewertung, Risikominderung. Übersicht: iso.org/standard/51528.html. Harmonisiert mit der Maschinenrichtlinie; schafft Konformitätsvermutung für Risikobeurteilung.
- Europäische Kommission — Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Blue Guide), 2. Ausgabe 2019. Erläutert u. a. Begriff der wesentlichen Änderung, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme, Verantwortlichkeiten bei Systemintegration. EUR-Lex: Leitfaden Maschinenrichtlinie (2019).
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) — Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. baua.de — Betriebssicherheit.
Angaben ohne Gewähr, können Fehler enthalten. Dieser Ratgeber gibt den Rechtsrahmen allgemeinverständlich wieder und ersetzt keine Risikobeurteilung, CE-Konformitätsbewertung oder rechtsverbindliche Beratung. Verbindlich sind ausschließlich die Originaldokumente der EU, ISO, DIN und BAuA in ihrer jeweils gültigen Fassung. Kostenschätzungen sind als Schätzkorridore/unbestätigt gekennzeichnet.
Hinweis: Dieser Inhalt wurde automatisiert mit KI erstellt.